(6)Absatz 6Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 und 12 Absatz 4, ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.