Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anträge

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß Paragraph 11 a, bedarf keines besonderen Antrages.
  2. Absatz 2Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
  3. Absatz 3Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der zuständigen Behörde einzubringen.
  4. Absatz 4Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
  6. Absatz 6Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 und 12 Absatz 4, ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Schlagworte

Familienverhältnis

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40150804

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