Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
09.04.1999
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Beachte
Zu Abs. 4 zweiter Halbsatz: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise
derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
Anträge
§ 14.
(1)Absatz einsAnträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.
(2)Absatz 2Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
(3)Absatz 3Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.
(4)Absatz 4Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
(5)Absatz 5Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen.
(6)Absatz 6Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.
Schlagworte
Familienverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR12127007
Alte Dokumentnummer
N7199761048J