Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Anträge

§ 14.
  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung von Beihilfen können jederzeit eingebracht werden. Die Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 11a bedarf keines besonderen Antrages.
  2. Absatz 2Sofern der Schüler minderjährig ist, sind die Anträge von den Erziehungsberechtigten einzubringen.
  3. Absatz 3Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen der Bedürftigkeit bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen.
  4. Absatz 4Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5Für den Antrag und die Nachweise der Bedürftigkeit sind die von den zuständigen Bundesministerien aufzulegenden Formblätter zu verwenden. Sofern das elterliche Einkommen maßgebend ist und der Antrag nicht von einem Elternteil (Wahlelternteil) gestellt wird, sind die Angaben der Familien- und Einkommensverhältnisse von einem Elternteil (Wahlelternteil) zu unterfertigen. Die Angaben über Vermögensverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von den Personen, deren Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen ist, zu unterfertigen.
  6. Absatz 6Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der §§ 8 und 12 Abs. 4 ist von der Leitung der Schule, die der Schüler besucht, auf dem Antrag zu bestätigen.

Schlagworte

Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12126118

Alte Dokumentnummer

N7199552465J

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