Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Heimbeihilfe

Paragraph 11,
  1. Absatz einsHeimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
    1. Ziffer eins
      dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
    2.(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)
    1. Ziffer 3
      sie auf Grund des Paragraph 123, des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
    2. Ziffer 4
      sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
    An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 380 € auszugehen.
  3. Absatz 3Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
  4. Absatz 4Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
  6. Absatz 6Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Schlagworte

Hinweg, Reifeprüfung, Diplomprüfung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40087593

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