Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais Art. 14

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 44/1983

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

27.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel XIV

Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses übereinkommens erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen mit. Das übereinkommen tritt zwei Monate nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

Dieses übereinkommen gilt auf unbeschränkte Zeit.

Jede der Vertragsparteien kann dieses übereinkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam.

Gleichzeitig tritt das übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 4. Mai 1982 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10009528

Dokumentnummer

NOR12121039

Alte Dokumentnummer

N7198318733J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/44/A14/NOR12121039

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