Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bestandteile des Kennzeichens

Paragraph 10, (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE'' und dem Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht:

  1. Ziffer eins
    bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
  2. Ziffer 2
    bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149328

Alte Dokumentnummer

N9198313368L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/415/P10/NOR12149328

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