TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Euro
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt
6,50
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
6,50
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt
2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)
2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
3,20
Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
3,20
B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder
8,70
Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)Ausstellung eines Sammelreisepasses (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Paßgesetz 1969)
für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person
1,80
Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Paßgesetz 1969)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
1
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Paßgesetz 1969 sowie Ziffer 2,, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
3,20
Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder
1,80
Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder
1,80
Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (Paragraph 36, Absatz eins, Paßgesetz 1969)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
1
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
2,10
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
3,20
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
1,80
Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
3,20
Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954)
3,20
Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997)
16,30
Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung)
16,30
Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997)
38,00
Erteilung
einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991)
2,10
einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991
2,10
einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991einer Auskunft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991
für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person
5,45
für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person
2,10
Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983)
3,20
Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG)
3,20
Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG)
2,10
Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG)
2,10
Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146)
3,20
Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (Paragraph 37, PStG)
bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens
3,20
Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..
1,80
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG)
5,45
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG)
7,60
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im AmtsraumTrauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) im Amtsraum
während der Dienststunden
5,45
außerhalb der Dienststunden
10,90
Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der AmtsräumeTrauung durch den Standesbeamten (Paragraph 47, PStG) außerhalb der Amtsräume
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten
5,45
in allen anderen Fällen
54,50
Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
3,20
Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
3,20
Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG)
2,10
Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9)
163
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,) II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesenrömisch II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Bewilligung einer Ausnahme
vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997)
43
von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)
109
Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)
43
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
43
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
43
eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)
87
sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
87
sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
87
einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)
21,80
Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG)
43
Ausstellung
eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG)
87
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG)
43
eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG)
43
einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG)
43
Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG)
87
Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)
43
Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)
43
Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997)
163
Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938Erteilung einer Berechtigung nach den Paragraphen 6,, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938 Erteilung einer Erzeugungsbefugnis
130
Erteilung einer Verschleißbefugnis
32,70
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches
21,80
Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines
2,10
Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und SprengmittelgesetzGenehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den Paragraphen 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges
130
Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager
65
Genehmigung eines Verbrauchslagers
32,70
Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 15, Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:
A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):A. Nach Vorbeschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz):
je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren
5,45
bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf
3,20
B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:B. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in den Beschußämtern:
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig)
7,60
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
6,50
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä.
10,90
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf
10,90
je Pistole (ein- oder mehrläufig)
9,80
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|
C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:C. Nach Endbeschuß (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig)
3,20
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
3,20
je Böllerkanone oder je Prangerstutzen
4,35
Vorderladerwaffen:
je Langwaffe pro Lauf
4,35
je Pistole (ein- oder mehrläufig)
3,20
Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen |
|
D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):D. Nach verstärktem Beschuß (Paragraph 11, Absatz eins, Beschußgesetz):
Kurzwaffen:
je Pistole (ein- oder mehrläufig)
10,90
Sonstige Schießgeräte:
je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.
9,80
E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz) | 3,20 |
| |
1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)
490
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung)
87
A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (Paragraph 10, Absatz 2, der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,): Kugelpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
65
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
327
Schrotpatronen:
bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
43
bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
185
B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (Paragraph 18, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
272
Schrotpatronen:
bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber
196
C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (Paragraph 21, Absatz 3, der 6. Beschußverordnung):
Kugelpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
250
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
174
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
54,50
Schrotpatronen:
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
141
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber
109
bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber
32,70
III. Unterrichtswesenrömisch III. Unterrichtswesen
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962)
32,70
Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz
54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche PrivatschuleVerleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (Paragraph 14, Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
für jedes Schuljahr
21,80
für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
54,50
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.
Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen
32,70
IV. Wirtschaftliches Assoziationswesenrömisch IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (Paragraphen 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
25
an ein anderes Versicherungsunternehmen
490
Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)Genehmigung des Geschäftsplanes (Paragraph 8, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (Paragraph 10, des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
6,50
eines anderen Versicherungsunternehmens
32,70
Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb
490
Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979)
490
Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt
49
Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195)
130
V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesenrömisch fünf. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979)
490
Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
218
Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz
327
(Anm.: Z 53 und 54 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 53 und 54 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,) Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz)
490
Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz)
32,70
Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz)
218
Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315)
490
Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen)
218
Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (Paragraph 36, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) sonstige Nummernlotterien
54,50
Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz)
490
Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz)
109
Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz
218
Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz
54,50
VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrollerömisch VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle
Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964)
13
Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139)
65
Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (Paragraph 7, Absatz 5, Dentistengesetz)
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
32,70
innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
13
Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz)
32,70
Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961
3,20
Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907)
327
Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes
7,60
Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz)
130
Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz)
65
Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz)
130
Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz)
218
Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445)
109
Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz
76
Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes
76
Genehmigung der Bestellung
eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz)
109
eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz)
54,50
sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.
Bewilligung zur Errichtung
einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz)
130
einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz)
65
Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz)
327
Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz)
130
Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390)
218
Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979)
13
Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (Paragraph 18, Absatz eins, Suchtgiftverordnung 1979)
Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212)
3,20
Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989)
32,70
(Anm.: Z 89 bis 91 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 89 bis 91 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,) Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947)
27,20
Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86)
16,30
Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975)
16,30
Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975)
16,30
Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)
98
Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975)
196
Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975)
196
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes)
196
Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974)
98
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958)
65
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,) bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m²
65
bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m²
130
Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz)
65
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (Paragraph 6, des Bäderhygienegesetzes)
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe |
|
Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336)
16,30
VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterialrömisch VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz): Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität
16,30
bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität
32,70
bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität
81,50
über 200 Curie Gesamtaktivität
163
Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
bei Arbeitsplätzen der Type C
32,70
bei Arbeitsplätzen der Type B
109
bei Arbeitsplätzen der Type A
272
Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th)
272
bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
435
über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)
490
bei sonstigen Kernanlagen
435
Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz):
Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung
32,70
Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV)
81,50
bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
272
über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
435
Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (Paragraph 8, Strahlenschutzgesetz)
50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|
Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)Verlängerung von Fristen (Paragraph 12, Absatz 5, Strahlenschutzgesetz)
25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110 |
|
Zulassung von Bauarten
gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz
163
gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz
327
Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen vonBewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (Paragraph 7, Absatz eins, Sicherheitskontrollgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1972,) bei Mengen von Plutonium oder Uran – 233:
mehr als 5 g bis 500 g
163
mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg
272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
mehr als 10 g bis 1 kg
163
mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg
272
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg
163
in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg
163
Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
50 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|
Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen
25 vH der Ansätze der Tarifpost 114 |
|
VIII. Veterinärwesenrömisch VIII. Veterinärwesen
(Anm.: Z 117 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 117, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,) Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
9,80
Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)
65
Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier
9,80
IX. Wasserrechtrömisch IX. Wasserrecht
Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (Paragraph 7, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215)
über 200 fm bis 1 000 fm
10,90
über 1 000 fm bis 5 000 fm
54,50
Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959)
über 200 bis 2 000 kW
109
Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen WassermengeWasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (Paragraphen 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
über 200 bis 1 000 m3
109
Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten MengeWasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (Paragraph 9, Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
über 3 000 bis 10 000 m3
218
Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
218
Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
490
Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist
13
Wasserrechtliche Bewilligung
für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nachfür eine nach Paragraph 31 a, Absatz 2, oder Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach
derselben Abstufung wie in Tarifpost 124 |
|
für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinenfür eine nach Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen
wie lit. awie Litera a,
für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage
16,30
Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,Erstreckung der Baufrist (Paragraph 112, Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet
die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben |
|
wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet
die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung |
|
Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959
435
Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a
163
Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)Eintragung in das Wasserbuch (Paragraph 125, Wasserrechtsgesetz 1959)
eines Wasserkraftnutzungsrechtes
wie Tarifpost 122
eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes
wie Tarifpost 123
eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
über 10 000 bis 100 000 S
21,80
über 100 000 bis 1 000 000 S
65
von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
aa) | innerhalb derselben Tarifpostenstufe | die halbe Gebühr |
bb) | bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der Wasserberechtigung | frei |
| | |
X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrierömisch zehn. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1973)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
54,50
Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.Bei Anwendung des Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.
Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)Erteilung einer Konzession (Paragraph 25, Absatz eins, GewO 1973)
an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
109
Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973)
130
Nachsichten
Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973)
59,50
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973)
21,80
Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973)
21,80
Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973)
32,70
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973)
21,80
Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
21,80
Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973)
54,50
Zurkenntnisnahme einer Anzeige
gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
7,60
gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)
7,60
gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
21,80
gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)
7,60
gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973)
21,80
gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973)
21,80
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973)
16,30
Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973)
16,30
Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973)
16,30
Besondere Bewilligung
zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)
43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973)
43
der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973)
43
Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973)
490
(Anm.: Z 142a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)Anmerkung, Ziffer 142 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 1997,) Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973)
27,20
Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973)
43
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraphen 77, Absatz eins und 359b GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
490
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
218
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (Paragraph 78, Absatz 2 und 3 GewO 1973)
die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149 |
|
Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973)
27,20
Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973)
27,20
Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt
130
bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt
65
Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973)
27,20
Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973)
43
Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973)
7,60
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (Paragraph 198, Absatz 3, GewO 1973)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
2,10
für drei bis zehn Tage
10,90
für mehr als zehn Tage
27,20
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973)
27,20
Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973)
21,80
Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973)
21,80
Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973)
21,80
Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973)
130
Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973)
13
Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung
6,50
Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung)
6,50
Bewilligung
zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952
21,80
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß Paragraph 9, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,,
Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955
21,80
Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises
10,90
Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950)
43
Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph 2, des Ausverkaufsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 51)
gültig bis zu drei Monaten
43
gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus
81,50
(Anm.: Z 165 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)Anmerkung, Ziffer 165, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,) Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969)
27,20
Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz)
218
Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
163
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz)
327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz)
163
Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage
380
Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz)
76
Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)
380
Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz)
76
Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)
163
Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz)
163
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz
87
Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273)
65
Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
98
Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)
65
XI. Elektrizitätswesenrömisch XI. Elektrizitätswesen
Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwarBewilligungen in den unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar
Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
32,70
Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung
32,70
Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)
32,70
Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz)
65
XII. Dampfkesselwesenrömisch XII. Dampfkesselwesen
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Artikel 48, Punkte römisch II, römisch III und römisch VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948,) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter
65
für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage
109
für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern
218
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
32,70
Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)
218
Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW
54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW
87
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
130
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
218
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW
327
Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (Paragraph 4, Absatz 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
65
mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2
218
Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (Paragraph 5, Absatz eins, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW
21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW
54,50
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW
109
Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von DampfkesselanlagenGenehmigung von Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 12, Absatz 10, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW
21,80
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW
65
mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW
163
mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW
435
Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
218
XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesensrömisch XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens
Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)
98
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972)
65
Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973)
130
XIV. Eisenbahnwesenrömisch XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60)
327
Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
490
Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
218
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
87
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
163
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
272
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
130
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
327
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
65
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
218
Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
21,80
Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
435
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
380
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
30,10
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
17,40
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
65
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
380
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
98
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
30,10
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
17,40
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
87
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
163
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
490
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
163
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
13
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
109
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
65
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
13
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
130
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
65
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
163
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
272
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
59,50
für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
22,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
9,80
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
272
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
59,50
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
22,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
9,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
65
II. Kleinseilbahnenrömisch II. Kleinseilbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
76
Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
327
Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)
109
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
6,50
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
54,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)
6,50
Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
65
Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
76
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
13
Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
163
Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Baugenehmigung (Paragraph 35, Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
190
für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen
43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen
6,50
Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
21,80
Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
190
für veränderte bestehende Seilbahnanlagen
43
für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen
6,50
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957
32,70
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957)
76
Erteilung
der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
327
der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)der Baugenehmigung (Paragraphen 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für den Bau neuer Eisenbahnanlagen
174
für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen
27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
9,80
für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen
6,50
Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraphen 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)
174
für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen
27,20
für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
9,80
für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen
6,50
Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)
327
Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
27,20
Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)
6,50
Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
32,70
Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)
6,50
Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)
21,80
Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957
27,20
XV. Schiffahrtrömisch XV. Schiffahrt
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen FährschiffeKonzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe auf Wasserstraßen
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
327
mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind
130
auf anderen Gewässern
beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
65
Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-KonzessionsgesetzKonzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
auf Wasserstraßen
Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen)
130
Seilfähren mit doppeltem Tragkörper
218
Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwarBewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 3, Schiffahrtsanlagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1978, zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 19,, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß Paragraph 18, sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß Paragraph 8,, und zwar Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche
490
Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an WasserstraßenBewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Länden an Wasserstraßen
gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m
54,50
gemäß § 19 für je angefangene 50 m
32,70
Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m
32,70
Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer BreiteBewilligungen gemäß Paragraph 3, sowie Überprüfungen gemäß Paragraph 8, von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
bis einschließlich 15 m
163
Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 SchiffahrtsanlagengesetzFeststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Schiffahrtsanlagengesetz
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 261 |
|
Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß Paragraphen 17 und 26 der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
bis einschließlich 30 m
49
von 30 bis einschließlich 50 m
65
für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
von 10 bis einschließlich 50 m
32,70
Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegtÄnderung eines Schiffspatentes gemäß Paragraph 21, Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 14 Punkt 07, Absatz eins und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|
Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-OrdnungErneuerung des Schiffspatentes gemäß Paragraph 20, Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 2, Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
20 vH der Gebührensätze der Tarifpost 263 |
|
Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
10,90
Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwarBestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (Paragraph 22, Absatz 5, Schiffspatentverordnung) gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m
3,20
für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
bis einschließlich 30 m
6,50
wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welchesAusstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1963,, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches zur Güterbeförderung bestimmt ist
218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
109
Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.
Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz
87
Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welchesAusstellung eines Eichscheines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
zur Güterbeförderung bestimmt ist
218
nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist
109
Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1936,, zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1
130
zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1
16,30
Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung)
43
Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zurZulassung gemäß Paragraph 13, der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932,, zur
Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
10,90
Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den ErfordernissenNachsichtserteilung (Paragraph 9, Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
des § 4 Schiffsführerverordnung
13
der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung
6,50
Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem BruttoraumgehaltZulassung zur Seeschiffahrt gemäß Paragraph 7, Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt
bis einschließlich 10 BRT
32,70
über 10 bis einschließlich 50 BRT
65
über 50 bis einschließlich 500 BRT
163
über 500 bis einschließlich 5 000 BRT
327
XVI. Kraftfahrlinienwesenrömisch XVI. Kraftfahrlinienwesen
Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84)
327
Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952)
65
Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952)
65
Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
32,70
Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954)
16,30
Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952)
16,30
Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952)
16,30
Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952)
65
Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954)
32,70
Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt
16,30
XVII. Kraftfahrwesenrömisch XVII. Kraftfahrwesen
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben
13
Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967)
13
Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
228
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
425
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
327
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
435
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
174
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
196
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
130
Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere AusführungErteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (Paragraph 30, Absatz eins, KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
22,80
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
42,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
32,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
43
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
17,40
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
19,60
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
13
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (Paragraph 32, Absatz 3, KFG 1967)
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
54,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
109
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
87
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
109
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
54,50
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
32,70
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
5,45
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
10,90
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
8,70
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
10,90
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
4,35
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
5,45
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
3,20
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
305
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
490
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
435
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
490
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
228
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
260
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
174
Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwarErteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967)
43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
17,40
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
30,50
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
49
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
43
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
49
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
22,80
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
26
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
17,40
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
3,20
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
5
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
4,35
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
5
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
2,10
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
2,90
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
1,80
Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
43
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
65
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
98
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
65
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
98
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
98
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
65
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
43
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
43
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
21,80
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
98
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
65
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
43
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
59,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
98
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
43
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
65
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
98
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
98
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
163
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
98
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
218
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
87
Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (Paragraph 35, Absatz 6, KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967), und zwar
eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)
4,35
eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)
6,50
eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)
9,80
eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967
6,50
von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)
9,80
eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)
9,80
einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist
6,50
einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart
4,35
eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)
4,35
eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)
2,10
eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)
9,80
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)
6,50
einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger
4,35
eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)
5,45
einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)
9,80
eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)
4,35
einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)
6,50
eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
9,80
einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)
9,80
eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)
16,30
eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes
9,80
eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase
21,80
von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV
8,70
Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
163
Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
87
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (Paragraph 31, Absatz 2, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
65
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
196
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
98
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
130
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
43
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
130
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
26
Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (Paragraph 33, Absatz 3, KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (Paragraph 33, Absatz 5, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
17,40
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
54,50
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
26
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
32,70
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
10,90
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
32,70
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
6,50
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwarErteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (Paragraph 34, Absatz eins, KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (Paragraph 28, Absatz 7, KFG 1967), und zwar
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)
87
eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)
260
eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)
130
eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)
174
eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)
56
eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)
174
eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
34,80
Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwarZulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, KFG 1967), und zwar
eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967)
19,60
eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967)
26
eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)
9,80
Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (Paragraph 39, Absatz eins, KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
65
Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (Paragraph 40, Absatz 4, KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967)
65
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 45, Absatz 5, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
65
wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967)
9,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 46, Absatz 3, KFG 1967)
für eine Überstellungsfahrt
43
wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll
76
Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967)
1
Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
13
Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)
13
Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967)
13
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967)
327
Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967)
4,35
Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967)
8,70
Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967)
19,60
Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967)
9,80
1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967)
65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
21,80
1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967)
65
Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
32,70
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
21,80
Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)
327
(Anm.: Z 320 bis 323 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)Anmerkung, Ziffer 320 bis 323 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,) Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967)
19,60
Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
32,70
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
65
wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
43
wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 82, Absatz 5, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
43
wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967)
32,70
Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967)
218
Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967)
32,70
Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im Paragraph 101, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 6, KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (Paragraph 101, Absatz 5, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
43
wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967)
13
Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967)
für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
13
für mehrmalige Fahrten
32,70
Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967),
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
43
wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (Paragraph 105, Absatz 6, KFG 1967)
a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
21,80
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
43
wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt
76
für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen
163
Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei
25 vH
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
196
Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967)
65
Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967)
26
Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967)
109
Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967)
26
Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)
130
Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967)
26
Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967)
13
Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967)
32,70
Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967)
26
Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967)
32,70
Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967)
26
Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967)
65
Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967)
32,70
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967)
13
Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
13
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
43
Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)
21,80
Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden
13
Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967)
13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967)
13
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967)
13
Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967)
43
Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967
13
Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967)
32,70
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979)
81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.)
43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
43
Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.)
27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.)
87
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.)
81,50
Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.)
43
Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)
27,20
Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.)
87
Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwarErteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges
272
Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwarErteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 12, Absatz eins, GGSt.), und zwar
eines Kraftfahrzeuges
380
Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwarErteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (Paragraph 14, Absatz eins, GGSt.) und zwar
eines Kraftfahrzeuges
327
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.)
21,80
Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (Paragraph 17, Absatz 3 und 5 GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
87
Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.)
65
Erteilung einer Beförderungsbewilligung
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.)
43
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.)
87
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (Paragraph 25, GGSt.)
im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
87
im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
174
Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.)
87
Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)
21,80
Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG)
19,60
Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG)
19,60
Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG)
19,60
Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG)
19,60
Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG)
19,60
Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG)
19,60
XVIII. Zivilluftfahrtwesenrömisch XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für LuftfahrzeugeBewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 7, bzw. Paragraph 20, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) für Luftfahrzeuge bis zu 500 kg Abfluggewicht
65
über 500 kg Abfluggewicht
218
Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (Paragraph 7, Absatz 5, Luftverkehrsregeln, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,) oder zur Durchführung von Kunstflügen (Paragraph 10, Absatz 4, Luftverkehrsregeln) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen
27,20
Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (Paragraph 13, Luftfahrtgesetz)
Motorluftfahrzeuge
bis zu 5 700 kg Abfluggewicht
109
bis zu 14 000 kg Abfluggewicht
218
über 14 000 kg Abfluggewicht
435
andere Luftfahrzeuge
bis 500 kg Abfluggewicht
43
über 500 kg Abfluggewicht
87
Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz
43
Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im FlugeErteilung einer Zwischenbewilligung (Paragraph 20, Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
innerhalb des Bundesgebietes
32,70
Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (Paragraph 26, Luftfahrtgesetz, Paragraph eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,) mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten
109
Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV)
10,90
Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)Ausbildungsbewilligung (Paragraph 42, Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung
65
zur gewerbsmäßigen Ausbildung
327
Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
|
Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz)
43
Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwarBewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (Paragraph 67, Luftfahrtgesetz) und zwar
Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung
Ein Fünftel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
|
Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (Paragraph 73, Luftfahrtgesetz)
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung
Ein Viertel der unter lit. ader unter Litera a, bezeichneten Beträge |
|
Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraph 74, Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (Paragraph 75, Luftfahrtgesetz)
Ein Zehntel der unter Tarifpost 390 lit. aTarifpost 390 Litera a, bezeichneten Beträge |
|
Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (Paragraph 78, Luftfahrtgesetz)
Errichtungsbewilligung
218
Benützungsbewilligung nach der Errichtung
109
Benützungsbewilligung nach einer Änderung
54,50
Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhefür ein Luftfahrthindernis (Paragraphen 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz)
109
Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz)
490
Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz)
435
Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz)
380
Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz)
65
Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz)
21,80
Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz)
21,80
Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (Paragraph 130, Absatz eins, Luftfahrtgesetz)
sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen
6,50
sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild
0,35
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen
6,50
sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute
5,45
Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz)
32,70
Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)Bewilligung des Abwerfens von Sachen (Paragraph 133, Luftfahrtgesetz)
für eine unbestimmte Anzahl von Fällen
65
XIX. Bergwesenrömisch XIX. Bergwesen
Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259)
10,90
Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
10,90
Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975)
2,10
Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
2,10
Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975)
2,10
Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975)
109
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975)
327
Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975)
43
Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975)
43
Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
10,90
Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975)
327
Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
10,90
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
327
Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975)
10,90
Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
10,90
Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)
10,90
Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975)
327
Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
10,90
Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
10,90
Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975)
43
Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)
43
Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
43
Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
43
Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten HerstellungskostenErteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
über 15 000 S bis 50 000 S
65
über 50 000 S bis 100 000 S
130
über 100 000 S bis 1 000 000 S
435
Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen HerstellungskostenErteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (Paragraphen 146,, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten
über 15 000 S bis 50 000 S
65
über 50 000 S bis 100 000 S
130
über 100 000 S bis 1 000 000 S
435
Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975)
109
Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963)
109
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
21,80
Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
10,90
Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes
32,70
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)
43
Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen
109
XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“römisch XIX a. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.
€
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel
40,-
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien
15,-
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen
10,-
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C
10,-
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
40,-
Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97
40,-
6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“
7,-
XX. Verschiedenesrömisch XX. Verschiedenes
Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952)
65
Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932
2,10
(Anm.: Z 438 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)Anmerkung, Ziffer 438, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1990,) Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948)
32,70
Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VorschriftenZulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht
435
wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht
218
wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht
43
Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.
Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972)
81,50
Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (Paragraph 27, Arbeitnehmerschutzgesetz)
bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt
490
bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt
218
bei Verwendung sonstiger Motoren
43
Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.Die Berechtigung Anmerkung, richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.
Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546)
32,70
Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
32,70
Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)
32,70
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
54,50
Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)
27,20
Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
109
Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)
54,50
Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten MengeAbfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (Paragraphen 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge
Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
180,00