Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 81

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 8 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft (vgl. § 14 Abs. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 237/1998).

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung

Erste Hilfeleistung

Paragraph 81,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  2. Absatz 8In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115182

Alte Dokumentnummer

N6199813090U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P81/NOR12115182

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