(5)Absatz 5Wird eine Studienrichtung an mehreren Abteilungen oder an Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern (§ 8 Abs. 5), von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 11 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.Wird eine Studienrichtung an mehreren Abteilungen oder an Abteilungen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamt-Studienkommission einzurichten, deren Aufgabe die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 8, Absatz 5,), von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung ist. In diese Gesamt-Studienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.