Führung des inländischen akademischen Grades
§ 47. Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im § 45 Abs. 1 angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß § 49 Abs. 1 und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Paragraph 47, Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im Paragraph 45, Absatz eins, angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen.