Bundesrecht konsolidiert

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Kunsthochschul-Studiengesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Führung des inländischen akademischen Grades

Paragraph 47, Personen, denen von einer österreichischen Hochschule der im Paragraph 45, Absatz eins, angeführte akademische Grad verliehen wurde oder die diesen gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 9 erworben haben, sind berechtigt, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120932

Alte Dokumentnummer

N7198310619Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/187/P47/NOR12120932

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