Bundesrecht konsolidiert

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Kunsthochschul-Studiengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 40, (1) Die Zahl der Wiederholungen nicht bestandener Aufnahmsprüfungen ist nicht begrenzt. Nicht bestandene Prüfungen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, dürfen, soweit nicht Paragraph 34, Absatz 4, anzuwenden ist, nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Diplomprüfungen dürfen dreimal wiederholt werden. Während der Reprobationsfrist hat der ordentliche Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern weiter zu inskribieren.

  1. Absatz 2Prüfungen aus wissenschaftlichen, praktischen und künstlerischen Fächern, soweit diese keine zentralen künstlerischen Fächer sind, dürfen nur dreimal wiederholt werden.
  2. Absatz 3Kommissionelle Prüfungen, die mehrere Fächer umfassen, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Fach eine negative Beurteilung vorgenommen wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.
  3. Absatz 4Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Einzelprüfungen vom Prüfer, bei kommissionellen Prüfungen vom Prüfungssenat festzusetzen. Sie dürfen nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zwei Semester betragen. Bei nicht bestandener Diplomprüfungen hat die Reprobationsfrist jedenfalls ein Semester, bei nicht bestandener Aufnahmsprüfung zwei Semester zu betragen.
  4. Absatz 5Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung vorgesehen, so hat der Kandidat bei der letzten zulässigen Wiederholung, falls die schriftliche Prüfung überhaupt durch eine mündliche ersetzt werden kann, Anspruch auf eine mündliche Prüfung.
  5. Absatz 6Die letzte zulässige Wiederholung von Einzelprüfungen hat stets vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der aus dem Rektor als Vorsitzenden und zwei Prüfern zu bestehen hat. Die Prüfer sind vom Rektor zu bestellen. Ist an der Hochschule nur ein Lehrer für das zu prüfende Fach vorhanden, so ist als zweiter Prüfer ein Lehrer einer anderen Hochschule (Universität) oder ein fachverwandter Lehrer dieser Hochschule heranzuziehen.
  6. Absatz 7Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht, so ist er unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins,, 3 und 4 von der Fortsetzung und von der neuerlichen Aufnahme dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist die Anwendung der Paragraphen 30 und 31 zulässig.
  7. Absatz 8Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist estens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach der Ablegung dieser Prüfung zulässig. Mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung wird die bestandene Prüfung nichtig. Ein Anspruch auf Unterricht in zentralen künstlerischen Fächern besteht in der Zeit zwischen der erfolgreich abgelegten Prüfung und deren Wiederholung nicht.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124985

Alte Dokumentnummer

N7199329230J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/187/P40/NOR12124985

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