Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kunsthochschul-Studiengesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Feststellung des Studienerfolges

Paragraph 32, Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120917

Alte Dokumentnummer

N7198310604Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/187/P32/NOR12120917

Navigation im Suchergebnis