Feststellung des Studienerfolges
§ 32. Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (§ 33 Abs. 1 Z 2) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Paragraph 32, Der Studienerfolg ist durch Prüfungen und bei Lehrveranstaltungen, die eine ständige Mitarbeit des Studierenden erfordern, wie Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Arbeitsgemeinschaften, übungen, Repetitorien, Werkstättenarbeiten und Praktika, durch Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Studienerfolg aus den Wahlfächern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz ist überdies durch eine schriftliche Prüfungsarbeit (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt, sofern im Rahmen der das Studium abschließenden Diplomprüfung eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgesehen ist.