Anrechnung von Studien
§ 30. (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.Paragraph 30, (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(2)Absatz 2Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 29, Absatz 2, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. (3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.