Bundesrecht konsolidiert

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Kunsthochschul-Studiengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Anrechnung von Studien

Paragraph 30, (1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen anerkannten Hochschule sowie einer solchen gleichrangigen Anstalt sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Hochschule kann die Anrechnung von Studien im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere bei Partnerschaften, durch Verordnung festlegen; diese ist durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Hochschule und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

  1. Absatz 2Die beiden einer Diplomprüfung unmittelbar vorangehenden Semester müssen auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 29, Absatz 2, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Diplomprüfung ansucht.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124981

Alte Dokumentnummer

N7199329226J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/187/P30/NOR12124981

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