Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 94k

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94k

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Übergangsregelungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,

Paragraph 94 k,
  1. Absatz einsWird der Zulassungsinhaber, der Inhaber einer Registrierung, der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur Bevorratung von Arzneispezialitäten verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die dadurch entstandenen, über die für die Deckung des Bedarfs der Patienten im Inland übliche Bevorratung hinausgehenden, Mehrkosten.
  2. Absatz 2Mehrkosten gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      entstandene Mehrkosten für die Lagerung, höchstens jedoch in Hohe von 5 % des Fabrikabgabepreises pro Arzneispezialität, und
    2. Ziffer 2
      Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Fabrikabgabepreis pro Arzneispezialität.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bis 31. Dezember jedes Jahres für die im Vorjahr anfallenden Kosten zu stellen. Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Mehrkosten beizulegen. Die Richtigkeit der Berechnung der Mehrkosten ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  4. Absatz 4Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.
  5. Absatz 5Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Mehrkosten und die entsprechenden Nachweise sowie zum Verfahren erlassen.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40259210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P94k/NOR40259210

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