Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24a
Inkrafttretensdatum
02.01.2006
Außerkrafttretensdatum
03.08.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz einsDie Zulassung einer Änderung im Sinne des § 24 istDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, ist
bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 oderbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 oder
bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
zu versagen.
(2)Absatz 2Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2013
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40071240