Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Typ

Vertrag - Argentinien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

17.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 5

Betriebstätte

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung.
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte,
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen und
    7. Litera g
      eine feste Geschäftseinrichtung, die zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen.
  3. Absatz 3Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    6. Litera f
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß sie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  5. Absatz 5Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
  6. Absatz 6Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  7. Absatz 7Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates begründet jedoch eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat - mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - im Gebiet des anderen Vertragsstaates Prämien empfängt oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene Risken versichert.
  8. Absatz 8Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Schlagworte

Ölvorkommen

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047977

Alte Dokumentnummer

N3198313596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/11/A5/NOR12047977

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