Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern Art. 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Typ

Vertrag - Argentinien

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

17.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen

ARTIKEL 24

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
  2. Absatz 2Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes, der Familienlasten oder anderer persönlicher Verhältnisse zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  3. Absatz 3Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögen dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
  4. Absatz 4Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche - die gleiche Tätigkeit ausübende - Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  5. Absatz 5Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047997

Alte Dokumentnummer

N3198313615L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/11/A24/NOR12047997

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