Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Typ

Vertrag - Argentinien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

17.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047987

Alte Dokumentnummer

N3198313605L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/11/A14/NOR12047987

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