Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für das betreffende Gewerbe. Paragraph 20, Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung, die gemäß den im Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 59, GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für das betreffende Gewerbe.