Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin
§ 14. (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der erste Teil der mündlichen Prüfung.Paragraph 14, (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der erste Teil der mündlichen Prüfung.