Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung Art. 3 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin

Paragraph 14, (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Immobilienverwaltung der erste Teil der mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2Der Prüfungswerber hat die Konzessionsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Immobilienverwaltung bestanden, wenn er
    1. Ziffer eins
      zusätzlich zum Bestehen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Immobilienverwaltung entweder die Konzessionsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Nichtbestehens der Konzessionsprüfung Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff das Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler laut dem Beschluß der Prüfungskommission bei einer Wiederholung dieser Konzessionsprüfung den ersten Teil der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung nicht zu wiederholen hat.

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073262

Alte Dokumentnummer

N5198211401R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/72/A3P14/NOR12073262

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