Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung Art. 3 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

ARTIKEL III

GEMEINSAME REGELUNGEN

Prüfungstermin

Paragraph 13, Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Abhaltung der Konzessionsprüfungen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff und der Immobilienverwaltung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der Vorheriger Suchbegrifffür seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen unterziehen kann.

Schlagworte

Handelskammer

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073261

Alte Dokumentnummer

N5198211400R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/72/A3P13/NOR12073261

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