Prüfungskommission
§ 12. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden. Paragraph 12, Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.