Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung Art. 2 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Prüfungskommission

Paragraph 12, Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, Vorheriger Suchbegrifffür dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073260

Alte Dokumentnummer

N5198211399R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/72/A2P12/NOR12073260

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