Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 11, (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Vorheriger Suchbegrifffür die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.

  1. Absatz 2Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Versorgungseinrichtungen

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073259

Alte Dokumentnummer

N5198211398R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/72/A2P11/NOR12073259

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