§ 11. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.Paragraph 11, (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung (zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche Vorschriften, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.
(2)Absatz 2Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.