Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befähigungsnachweis
Immobilienmakler, Immobilienverwaltung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:Paragraph 3, (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:
Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
gewerberechtliche Vorschriften für
Immobilienmakler,
Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
Agrarrecht (einschließlich des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).
Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben:
Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung (Objektexpose) mit Kostenaufstellung und Provisionsermittlung einschließlich des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Auftraggebern,
Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes oder einer Rentabilitätsberechnung als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch für eine Immobilienvermittlung,
Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie (einschließlich Konzeption eines entsprechenden Insertionstextes für periodische Druckschriften) sowie des hiefür erforderlichen Schriftverkehrs.
(2)Absatz 2Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.Die Erledigung der gemäß Absatz eins, zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Kaufstrategie
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073251
Alte Dokumentnummer
N5198211390R