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Befähigungsnachweis Immobilienmakler, Immobilienverwaltung Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff, Immobilienverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff notwendigen Kenntnisse auf den unter Ziffer eins und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
    1. Litera a
      Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
    2. Litera b
      gewerberechtliche Vorschriften für Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler,
    3. Litera c
      Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
    4. Litera d
      Agrarrecht (einschließlich des Landpacht- und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    5. Litera e
      Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).
  2. Ziffer 2
    Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben:
    1. Litera a
      Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung (Objektexpose) mit Kostenaufstellung und Provisionsermittlung einschließlich des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Auftraggebern,
    2. Litera b
      Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes oder einer Rentabilitätsberechnung als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch für eine Immobilienvermittlung,
    3. Litera c
      Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie (einschließlich Konzeption eines entsprechenden Insertionstextes für periodische Druckschriften) sowie des hiefür erforderlichen Schriftverkehrs.
  1. Absatz 2Die Erledigung der gemäß Absatz eins, zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Kaufstrategie

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073251

Alte Dokumentnummer

N5198211390R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/72/A1P3/NOR12073251

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