Bundesrecht konsolidiert

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ASFINAG-Gesetz Art. 10

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Artikel X

Übertragung von Liegenschaften an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Eigentum an Liegenschaften, an denen ein Fruchtgenussrecht gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung besteht, entgeltlich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft unter Anrechnung des von ihr geleisteten Fruchtgenussentgeltes vertraglich zu übertragen, sofern es sich nicht um unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen handelt. Diese Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Grundlage der Verbücherung sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR40013708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/591/A10/NOR40013708

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