Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) Art. 75

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1982

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 75

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Beachte

Vorbehalt Österreichs zu Art. 75 und Vorbehalt Dänemarks und Finnlands: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 527/1982.

Text

Artikel 75

Grundlegende Garantien

  1. Absatz einsSoweit Personen von einer in Artikel 1 genannten Situation betroffen sind, werden sie, wenn sie sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden und nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung genießen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und genießen zumindest den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz, ohne jede nachteilige Unterscheidung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder einer sonstigen Stellung oder anderer ähnlicher Unterscheidungsmerkmale. Jede Partei achtet dieNächster Suchbegriff Person, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Ehre, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Überzeugungen und Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff religiösen Gepflogenheiten aller dieser Personen.
  2. Absatz 2Folgende Handlungen sind und bleiben jederzeit und überall verboten, gleichviel ob sie durch zivile Bedienstete oder durch Militärpersonen begangen werden:
    1. Litera a
      Angriffe auf das Leben, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Gesundheit oder das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere
      1. Litera i
        vorsätzliche Tötung,
      2. Sub-Litera, i, i
        Folter jeder Art, gleichviel ob körperlich oder seelisch,
      3. iii
        körperliche Züchtigung und
      4. Sub-Litera, i, v
        Verstümmelung;
    2. Litera b
      Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art,
    3. Litera c
      Geiselnahme,
    4. Litera d
      Kollektivstrafen und
    5. Litera e
      Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Androhung einer dieser Handlungen.
  3. Absatz 3Jede wegen Handlungen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommene, in Haft gehaltene oder internierte Person wird unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Gründe dieser Maßnahmen unterrichtet. Außer bei Festnahme oder Haft wegen einer Straftat wird eine solche Person so schnell wie irgend möglich, auf jeden Fall aber dann freigelassen, sobald Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Umstände, welche Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Festnahme, Haft oder Internierung rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4Vorheriger SuchbegriffGegenNächster Suchbegriff eine Person, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff für schuldig befunden wurde, im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden; dieses Urteil muß von einem unparteiischen, ordnungsgemäß zusammengesetzten Gericht gefällt werden, welches Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff allgemein anerkannten Grundsätze eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beachtet; dazu gehören folgende Garantien:
    1. Litera a
      Das Verfahren sieht vor, daß der Beschuldigte unverzüglich über Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muß, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel;
    2. Litera b
      niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist;
    3. Litera c
      niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung angeklagt oder verurteilt werden, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff nach dem zur Zeit ihrer Begehung für ihn geltenden innerstaatlichen oder internationalen Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute;
    4. Litera d
      bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist;
    5. Litera e
      jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
    6. Litera f
      niemand darf gezwungen werden, Vorheriger SuchbegriffgegenNächster Suchbegriff sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen;
    7. Litera g
      jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, Fragen an Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und das Erscheinen und Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Belastungszeugen geltenden Bedingungen zu erwirken;
    8. Litera h
      niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits nach demselben Recht und demselben Verfahren rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut von derselben Partei verfolgt oder bestraft werden;
    9. Litera i
      jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht auf öffentliche Urteilsverkündung;
    10. Litera j
      jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen sowie über Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet.
  5. Absatz 5Frauen, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Freiheit entzogen ist, werden in Räumlichkeiten untergebracht, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff von denen der Männer getrennt sind. Sie unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen. Werden jedoch Familien festgenommen, in Haft gehalten oder interniert, so bleibt Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Einheit der Familien bei ihrer Unterbringung nach Möglichkeit erhalten.
  6. Absatz 6Personen, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommen, in Haft gehalten oder interniert werden, wird auch nach Beendigung des Konflikts bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung der in diesem Artikel vorgesehene Schutz gewährt.
  7. Absatz 7Zur Ausschaltung jedes Zweifels hinsichtlich der Verfolgung und des Gerichtsverfahrens in bezug auf Personen, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff der Begehung von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen Vorheriger Suchbegriffgegen dieNächster Suchbegriff Menschlichkeit beschuldigt werden sind folgende Grundsätze anzuwenden:
    1. Litera a
      Personen, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff solcher Verbrechen beschuldigt werden, sollen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts verfolgt und vor Gericht gestellt werden, und
    2. Litera b
      allen Personen, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff nicht auf Grund der Abkommen oder dieses Protokolls eine günstigere Behandlung genießen, wird Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff in diesem Artikel vorgesehene Behandlung zuteil, gleichviel ob Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Verbrechen, deren sie beschuldigt werden, schwere Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls darstellen oder nicht.
  8. Absatz 8Vorheriger SuchbegriffDieNächster Suchbegriff Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als beschränkten oder beeinträchtigten sie eine andere günstigere Bestimmung, Vorheriger Suchbegriffdie auf Grund der Regeln des anwendbaren Völkerrechts den unter Absatz 1 fallenden Personen größeren Schutz gewährt.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 14 und 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978;
§§ 235, 250, 352 bis 363 und 380 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975;
Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958;
Art. 76 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010415

Alte Dokumentnummer

N1198221053S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/527/A75/NOR12010415

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