Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 5

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 514/1982

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 5,

Der Liga der Arabischen Staaten werden für die Durchführung der Aufgaben ihres Büros in Österreich (amtliche Tätigkeit) die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:

  1. Absatz einsBefreiung von folgenden Steuern in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit:
    1. Ziffer eins
      Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer),
    3. Ziffer 3
      Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer),
    4. Ziffer 4
      Vermögensteuer,
    5. Ziffer 5
      Erbschaftssteueräquivalent,
    6. Ziffer 6
      Bodenwertabgabe,
    7. Ziffer 7
      Erbschaftssteuer,
    8. Ziffer 8
      Stempelgebühren,
    9. Ziffer 9
      Kapitalverkehrsteuern,
    10. Ziffer 10
      Grunderwerbsteuer,
    11. Ziffer 11
      Versicherungssteuer,
    12. Ziffer 12
      Kraftfahrzeugsteuer,
    13. Ziffer 13
      Straßenverkehrsbeitrag,
    14. Ziffer 14
      Alkoholabgabe,
    15. Ziffer 15
      Getränkesteuer,
    16. Ziffer 16
      Grundsteuer,
    17. Ziffer 17
      Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Auf Grund der in Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren. Bedienstete der Arabischen Liga, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
  2. Absatz 2Befreiung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der für den amtlichen Gebrauch des Büros ein- oder ausgeführten Waren, einschließlich der Dienstfahrzeuge und der Ersatzteile für diese.
  3. Absatz 3Die für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Liga der Arabischen Staaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfängt, in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, abgabenfrei eingeführten Waren dürfen während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr weder entgeltlich noch unentgeltlich anderen Personen überlassen oder übertragen werden.

Schlagworte

Beschränkung, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,
Ausfuhrbeschränkung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000745

Dokumentnummer

NOR12010334

Alte Dokumentnummer

N11982173340

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/514/P5/NOR12010334

Navigation im Suchergebnis