(2)Absatz 2Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 4 Abs. 1 lit. f ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 lit. f zu treffen.Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, zu treffen.