Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, zu treffen.
  3. Absatz 3Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Schlagworte

Forschungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40106188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P4a/NOR40106188

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