“hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15 Abs. 2 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;“hinsichtlich der Paragraphen 11,, 12, 13, 14, 15 Absatz 2, sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;