Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 24,

Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Der Wissenschaftsfonds ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P24/NOR40053673

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