Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2015
Abkürzung
FTFG
Index
72/15 Forschung
Text
§ 24.Paragraph 24,
Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Der Wissenschaftsfonds ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 73/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40053673