Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 17 c,

Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. Ziffer 2
    Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 17 e, Absatz eins, Ziffer 3,),
  4. Ziffer 4
    Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
  5. Ziffer 5
    Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

Schlagworte

Finanzplanung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P17c/NOR40053662

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