Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine) Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 113/1999

Typ

Vertrag - Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Außerkrafttretensdatum

19.05.1999

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 8

Dividenden

  1. Ziffer eins
    Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
  2. Ziffer 2
    Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Dividenden'' Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

Gesetzesnummer

10004368

Dokumentnummer

NOR12047678

Alte Dokumentnummer

N3198214859A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/411/A8/NOR12047678

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