Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) Art. 4

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1982

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 4

Repräsentanz

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Repräsentanz“ eine in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätte, in der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ganz oder teilweise eine Geschäftstätigkeit ausübt.

Ziffer 2 Eine im anderen Vertragsstaat gelegene Bauausführung oder Montage gilt nicht als Repräsentanz, wenn ihre Dauer vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Ziffer 3 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten folgende in einem Vertragsstaat gelegene feste Betriebsstätten nicht als Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person:

  1. Litera a
    Räumlichkeiten, die ausschließlich zu dem Zwecke unterhalten werden, für die im anderen Vertragsstaat ansässige Person Waren einzukaufen;
  2. Litera b
    Räumlichkeiten und andere technische Mittel, die ausschließlich zur Lagerung und zur Durchführung der damit verbundenen Ladearbeiten oder zur Auslieferung von Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person benützt werden;
  3. Litera c
    Räumlichkeiten, die ausschließlich zur Ausstellung von Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person unterhalten werden sowie zum Verkauf der ausgestellten Waren nach Schluß der Ausstellung;
  4. Litera d
    Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für diese Person zu werben, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, Marktforschung oder ähnliche Tätigkeiten zu betreiben, die für diese Person vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  5. Litera e
    Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zur Durchführung von Planungs-, Plankonstruktions- oder wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, sei es für diese Person oder für Gemeinschaftstätigkeiten, zu Ingenieurarbeiten, zur Prüfung von Warenproben, Maschinen und Ausrüstungen, oder zur Bedienung von Maschinen und Ausrüstungen unterhalten werden, sofern diese Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  6. Litera f
    Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, für diese Person andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  7. Litera g
    Räumlichkeiten, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, mehrere der unter den Buchstaben a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit für diese Person vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Ziffer 4 Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Repräsentanz im anderen Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Tätigkeit nicht über den Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit eines solchen Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters hinausgeht.

Bei der Anwendung dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß die sowjetischen Außenhandelsorganisationen die Funktionen eines Maklers, eines Kommissionärs oder eines sonstigen unabhängigen Vertreters für verschiedene sowjetische Industrie- oder andere Organisationen bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von in Österreich ansässigen Personen ausüben. Entsprechend gilt der Verkauf von Waren an die sowjetischen Außenhandelsorganisationen durch in Österreich ansässige Personen als über einen Makler, einen Kommissionär oder einen sonstigen unabhängigen Vertreter ausgeführt, selbst wenn der Verkauf über die sich in der UdSSR befindliche Repräsentanz der in Österreich ansässigen Person durchgeführt wird.

Eine juristische Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Makler, Kommissionär oder als sonstiger unabhängiger Vertreter tätig ist, gilt als ein solcher Makler, Kommissionär oder sonstiger unabhängiger Vertreter, ohne Rücksicht darauf, ob sich die juristische Person im Besitz oder unter der Kontrolle einer in einem der Vertragsstaaten oder in einem dritten Staat ansässigen Person befindet.

Schlagworte

Planungsarbeit, Plankonstruktionsarbeit, Industrieorganisation

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047798

Alte Dokumentnummer

N3198241705J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/411/A4/NOR12047798

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