Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine) Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 113/1999

Typ

Vertrag - Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Außerkrafttretensdatum

19.05.1999

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 20

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens auf diplomatischem Wege schriftlich nicht später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres kündigen. In einem solchen Fall wird das Abkommen letztmalig auf die Steuern und Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10004368

Dokumentnummer

NOR12047690

Alte Dokumentnummer

N3198214871A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/411/A20/NOR12047690

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