Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
29.07.1982
Außerkrafttretensdatum
12.02.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 8. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:Paragraph 8, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten:Die in Absatz eins, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3)Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4)Absatz 4Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5)Absatz 5Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Schlagworte
Entgelt, Bezahlung, zu Abs. 2: Kostenbefreiung
Gesetzesnummer
10000734
Dokumentnummer
NOR12010209
Alte Dokumentnummer
N1198210596R