Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 5, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen - in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und des Absatz 2, DSG auf Grund einer vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Paragraph 53, DSG erteilten Zustimmung - eines schriftlichen Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er als Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor, in anderen Fällen durch den Leiter des Rechts- und Administrativen Dienstes zu erteilen.

  1. Absatz 2In den Aufträgen gemäß Absatz eins, ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 3Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG ist vor der Auftragserteilung im Sinne des Absatz eins, zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht bestimmt werden kann.
  3. Absatz 4Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  4. Absatz 5Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.
  5. Absatz 6Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2 und 3.

Schlagworte

Schriftform

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010206

Alte Dokumentnummer

N1198210593R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/32/P5/NOR12010206

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