Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Benützung

Paragraph 4, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2Die mit der Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten betrauten Bediensteten dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010205

Alte Dokumentnummer

N1198210592R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/32/P4/NOR12010205

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