Grundsätze für die Benützung
§ 4. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 4, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2Die mit der Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten betrauten Bediensteten dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.