Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

Paragraph eins, (1) Die Bestimungen dieser Verordnung gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) in folgenden Aufgabengebieten:

  1. Ziffer eins
    Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Zuwendungen an ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und deren Hinterbliebenen;
  2. Ziffer 2
    Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung);
  3. Ziffer 3
    Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  2. Absatz 3Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
  3. Absatz 4Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, ist die Parlamentsdirektion, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichtet.

Schlagworte

Dienstrecht, Nebenverrechnung, Bank, Sparkasse, Kreditinstitut, Anwendungsbereich

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010202

Alte Dokumentnummer

N1198210589R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/32/P1/NOR12010202

Navigation im Suchergebnis