Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.07.1982
Außerkrafttretensdatum
12.02.1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimungen dieser Verordnung gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) in folgenden Aufgabengebieten:Paragraph eins, (1) Die Bestimungen dieser Verordnung gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) in folgenden Aufgabengebieten:
Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Zuwendungen an ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und deren Hinterbliebenen;
Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung);
Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
(2)Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(4)Absatz 4Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 ist die Parlamentsdirektion, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichtet.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, ist die Parlamentsdirektion, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichtet.
Schlagworte
Dienstrecht, Nebenverrechnung, Bank, Sparkasse, Kreditinstitut,
Anwendungsbereich
Gesetzesnummer
10000734
Dokumentnummer
NOR12010202
Alte Dokumentnummer
N1198210589R