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Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen § 0

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.05.1971

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 292/1982 (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 291/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und Anlage wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte:

Zu Absatz 3, des Anhangs

(Art. römisch eins lit. 1):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, lit. 1) gebunden.

Zu Absatz 15, des Anhangs

(Artikel 33, Absatz eins, Litera a, Z i):

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 15,

des Anhangs (Artikel 33, Absatz eins, Litera a, Z i) gebunden.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    In Übereinstimmung mit Absatz 8, des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster A hoch a gewählt hat (Artikel 9, Absatz eins,).
  2. Ziffer 2
    In Übereinstimmung mit Absatz 9, des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2 hoch a als Zeichen „Halt” gewählt hat (Artikel 10, Absatz 3,).
Frankreich:
Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens über
Straßenverkehrszeichen:
Frankreich beabsichtigt die Möglichkeit beizubehalten, Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung gegenüberliegenden Seite zu verwenden, um so Absichten ausdrücken zu können, die verschieden sind von jenen, die Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung näherliegenden Seite ausdrücken.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.4.2005

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20003985

Dokumentnummer

NOR30006903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/292/P0/NOR30006903

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