Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bundesrepublik Deutschland:
Vorbehalte:
Zu Abs. 3 des AnhangsZu Absatz 3, des Anhangs
(Art. I lit. 1):(Art. römisch eins lit. 1):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 3, des Anhangs (Artikel eins, lit. 1) gebunden.
Zu Abs. 15 des AnhangsZu Absatz 15, des Anhangs
(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i):(Artikel 33, Absatz eins, Litera a, Z i):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Absatz 15,
des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i) gebunden.des Anhangs (Artikel 33, Absatz eins, Litera a, Z i) gebunden.
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Abs. 8 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster A hoch a gewählt hat (Art. 9 Abs. 1).In Übereinstimmung mit Absatz 8, des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie als Gefahrenwarnzeichen das Muster A hoch a gewählt hat (Artikel 9, Absatz eins,).
In Übereinstimmung mit Abs. 9 des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2 hoch a als Zeichen „Halt” gewählt hat (Art. 10 Abs. 3).In Übereinstimmung mit Absatz 9, des Anhangs des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zu dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen teilt die Bundesrepublik Deutschland mit, daß sie das Muster B, 2 hoch a als Zeichen „Halt” gewählt hat (Artikel 10, Absatz 3,).
Frankreich:
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens überZu Artikel 23, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens über
Straßenverkehrszeichen:
Frankreich beabsichtigt die Möglichkeit beizubehalten, Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung gegenüberliegenden Seite zu verwenden, um so Absichten ausdrücken zu können, die verschieden sind von jenen, die Lichtzeichen an der in Fahrtrichtung näherliegenden Seite ausdrücken.