Artikel 26
Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Artikel 17 und 22 lit. g auf keinen und der Artikel 22 lit. d auf jeden Fall auf Angestellte des Fonds, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Artikel 17 und 22 Litera g, auf keinen und der Artikel 22 Litera d, auf jeden Fall auf Angestellte des Fonds, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.