Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds Art. 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1982

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

10.05.1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 26

Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Artikel 17 und 22 Litera g, auf keinen und der Artikel 22 Litera d, auf jeden Fall auf Angestellte des Fonds, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010306

Alte Dokumentnummer

N1198214685P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A26/NOR12010306

Navigation im Suchergebnis