Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Privilegien für Angestellte mit Dienstort in Österreich Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusätzliche Privilegien für Angestellte mit Dienstort in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 217/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1982

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Jänner 1982

Herr Generalsekretär!

Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen erzielte Übereinstimmung betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet des Abkommens vom 13. April 1967 über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung *), noch die folgenden Vorrechte einzuräumen:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.
  2. Ziffer 2
    Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.
Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Vereinten Nationen finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwort der Vereinten Nationen ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellt, das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung an die Vereinten Nationen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Willibald Pahr m. p.

S. E.

Javier Perez de Cuellar

Generalsekretär der Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

27. Jänner 1982

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner 1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in englischer Sprache folgenden Wortlaut hat:

“Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere Text der Österreichischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... in Kraft tritt.”

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Vereinten Nationen gefunden hat und Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung darstellen.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Javier Perez de Cuellar m. p.

Generalsekretär

S. E. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000739

Dokumentnummer

NOR12010241

Alte Dokumentnummer

N1198213697R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/217/A1/NOR12010241

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