Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIst ein Zustellungsbevollmächtiger bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
  2. Absatz 2Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
  3. Absatz 3Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
  4. Absatz 4Paragraph 8, gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12066871

Alte Dokumentnummer

N4199812367O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P9/NOR12066871

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