Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Hinterlegung ohne Zustellversuch

Paragraph 23,
  1. Absatz einsHat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
  3. Absatz 3Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
  4. Absatz 4Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Anmerkung

vgl. § 8 Abs. 2

Schlagworte

Beurkundung, Rückschein, Zustellschein, Wirksamkeit, Fiktion,
Zustellung, Zustellfiktion, Zustellungsfiktion

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060684

Alte Dokumentnummer

N41982172180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P23/NOR12060684

Navigation im Suchergebnis