Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    “Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;
  2. Ziffer 2
    “Dokument” (“Sendung”): eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  3. Ziffer 3
    “Adresse”: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;
  4. Ziffer 4
    “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Ziffer 5,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 6,);
  5. Ziffer 5
    “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  6. Ziffer 6
    “elektronische Zustelladresse”: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Ziffer 9,) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;
  7. Ziffer 7
    “elektronisches Aktensystem”: ein durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem einer Behörde;
  8. Ziffer 8
    “Post”: die Österreichische Post AG (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,);
  9. Ziffer 9
    “Zustelldienst”: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts römisch II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (Paragraph 29,) im Bereich des Abschnitts römisch III.

Schlagworte

Aktenbearbeitungssystem, Aktenverwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050284

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P2/NOR40050284

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