Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 14.Paragraph 14,
Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096029