Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 10

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung durch Übersendung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsParteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Zustellung gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
    1. Ziffer eins
      einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40192229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P10/NOR40192229

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