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Beteiligungsfondsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür einen Beteiligungsfonds können nur Beteiligungen an Unternehmen erworben werden, deren Firma in einem inländischen Firmenbuch eingetragen ist und die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben (Beteiligungsunternehmen).
  2. Absatz 2Beteiligungen können nur in der Rechtsform einer Kommanditbeteiligung, einer stillen Beteiligung oder einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Beteiligungen können jedoch keine unbeschränkte Haftung und keine Nachschußpflicht der Beteiligungsfondsgesellschaft begründen. Die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Unternehmen zusätzlich zufließen. Bei stillen Beteiligungen können die stillen Gesellschafter hinsichtlich der Einlage, soweit sie den Betrag des auf sie entfallenden Anteils am Verlust übersteigt, ihre Forderung als Konkursgläubiger nicht gemäß Paragraph 341, des Handelsgesetzbuches geltend machen.
  3. Absatz 3Der Beteiligungsvertrag hat der Beteiligungsfondsgesellschaft ausreichende Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte zu sichern. Diese Rechte haben sich am Verhältnis zwischen eingegangener Beteiligung und Eigenkapital des Unternehmens zu orientieren und müssen in Beziehung zum geschätzten Risiko stehen.
  4. Absatz 4Die Veranlagung des Fondsvermögens muß zumindest zu zwei Dritteln in Unternehmen erfolgen, die den Sektionen “Gewerbe”, “Industrie” oder “Tourismus und Freizeitwirtschaft” der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.
  5. Absatz 5Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20 vH des Fondsvermögens erfolgen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.
  6. Absatz 6Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie die Wiederveranlagung von Fondsmitteln bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
  7. Absatz 7Beteiligungen an Unternehmen sind bei der Erstveranlagung für mindestens zehn Jahre einzugehen (Bindungsfrist). Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung, die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens sowie die wiederholte Nichtbeachtung der gemäß Absatz 3, eingeräumten Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte. Die Aufgabe einer Beteiligung vor Ablauf der Bindungsfrist ist von der Beteiligungsfondsgesellschaft unverzüglich der FMA unter Angabe des Grundes in Schriftform zu melden. Wer dieser Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, KWG.
  8. Absatz 8Der Erlös auf Grund der Veräußerung einer Beteiligung innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf der Zeichnungsfrist ist zu mindestens 90 vH ehestens in Beteiligungen an Unternehmen wieder zu veranlagen.
  9. Absatz 9Mindestens 95 vH des Fondsvermögens müssen dem Erwerb von Beteiligungen gewidmet sein.
  10. Absatz 10Mittel, die nicht widmungsgemäß veranlagt werden können, sind einer Liquiditätsreserve zuzuführen (Fondsreserve).
  11. Absatz 11Beteiligungen, die unmittelbar oder mittelbar mit Garantien einer Gebietskörperschaft ausgestattet sind, können nicht übernommen werden.
  12. Absatz 12Die Auflösung und Abwicklung eines Beteiligungsfonds durch die Beteiligungsfondsgesellschaft kann nur unter Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen der Fondsrichtlinien erfolgen. Die Auflösung eines Beteiligungsfonds ist frühestens zehn Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist zulässig. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der FMA.
  13. Absatz 13Die in den Absätzen 4, 5 und 12 vorgesehene Bewilligung der FMA ist zu erteilen, wenn dadurch volkswirtschaftliche Interessen nicht gefährdet sind.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Informationsrecht, Kontrollrecht

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR40020765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/111/P14/NOR40020765

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