Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) Art. 8

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1981

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

17.02.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz einsGewinne, die durch ein Unternehmen eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 und des Artikels 7 dürfen Gewinne aus dem Betrieb eines Seeschiffes, das vorwiegend dem Transport von Personen und Gütern ausschließlich zwischen Orten innerhalb eines Vertragstaates dient, in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047550

Alte Dokumentnummer

N3198141677J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/77/A8/NOR12047550

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