Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1981

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

17.02.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Besteuerung des Vermögens

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047564

Alte Dokumentnummer

N3198141691J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/77/A22/NOR12047564

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