(2)Absatz 2Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (§ 21) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21,) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.